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Gesundheitswesen
Präambel
Es ist das Ziel der Zusammenarbeit, eine sichere, qualitativ hochwertige und zugleich wirtschaftliche textile Versorgung des Auftraggebers sicherzustellen. Mit Hinblick auf dieses Ziel werden die Partner in enger Zusammenarbeit eine laufende Optimierung der Versorgung anstreben.
1 Bestimmungen, Richtlinien und Voraussetzungen
Unabhängig von der Art der Versorgung und vom Wäschereistandort sind folgende Bestimmungen, Richtlinien und Voraussetzungen in vollem Umfang in der jeweils gültigen Fassung für beide Vertragspartner verpflichtender Bestandteil dieses Vertrages:
1.1 Hygienerichtlinien
„Salesianer Miettex“ verfügt über einen gültigen Hygienepass, der auf Basis der Hygiene-Richtlinien für Krankenhauswäsche bearbeitende Wäschereien (veröffentlicht von der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin – ÖGHMP am 01.09.1981) von der ÖGHMP ausgestellt wird.
Die Auftragsabwicklung erfolgt beiderseits nach den Richtlinien für die Bearbeitung von Krankenhauswäsche in der jeweils gültigen Fassung (Hygienerichtlinien 1981 der ÖGHMP). Der „Auftraggeber“ hat das Recht jederzeit die aktuellen Hygieneüberprüfungen (Hygienepass) anzufordern.
1.2 Medizinproduktegesetz (MPG)
Einhaltung des MPG in der jeweils aktuellen, gültigen Fassung bei Textilien, die gemäß MPG als Medizinprodukte definiert werden.
1.3 Zusätzliche Kontrollen
Der „Auftraggeber“ hat das Recht, zusätzlich bakteriologische Kontrollen und zusätzliche Waschgangskontrollen und Verfahrensüberprüfungen auch ohne Voranmeldung bei „Salesianer Miettex“ durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der „Auftraggeber“.
2 Gegenstand des Vertrages
„Salesianer Miettex“ übernimmt während der Dauer des Vertrages die textile Versorgung des Auftraggebers mit dem Salesianer Miettex-System für die Einrichtungen in
3 Leistungsumfang
Die Leistungen von „Salesianer Miettex“ umfasst verschiedene Versorgungsbereiche. Die regelmäßige Betreuung des „Auftraggebers“ durch eine qualifizierte Kundenbetreuung zur Optimierung von Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistung ist ein grundsätzlicher Leistungsbestandteil.
3.1 Stations- und Inkontinenzversorgung
Die Stationsversorgung umfaßt die bedarfsgerechte Lieferung einsatzfähiger Artikel gemäß Disposition der Verbrauchsstelle (Wohn- und Pflegebereiche) sowie deren Abholung. Dazu gehört im Einzelnen:
• Die Belieferung und Abholung von einsatzfähigen, hygienisch einwandfreien Artikeln vereinbarter Liefer- bzw. Abholstellen in geeigneten Transportsystemen
• die Bereitstellung der zur Disposition notwendigen Organisationsmittel (z.B. Bestellscheine)
• die Lieferung in festen Packeinheiten pro Artikel
3.1.1 Variante 1
Die Belieferung mit Frischwäsche und die Abholung erfolgt dezentral an jede bzw. von jeder Verbrauchsstelle.
3.1.2 Variante 2
Die Lieferung der – gemäß Disposition der Verbrauchsstellen des „Auftraggebers“ – kommissionierten Frischwäsche und die Abholung der Schmutzwäsche erfolgt zentral an einer Liefer-/ Abholstelle. Die weitere Verteilung der Frischwäsche erfolgt durch MitarbeiterInnen des „Auftraggebers“.
3.2 Trägerbezogene Berufsbekleidung im Schrankservice
Die trägerbezogene Versorgung von MitarbeiterInnen des „Auftraggebers“ mit Berufsbekleidung umfaßt die individuelle Anpassung, Gestellung, sachgemäße Pflege, fachgerechte Reparatur sowie die trägerbezogene Kennzeichnung der Berufskleidung. Darüber hinaus sind folgende Leistungen enthalten:
• Ersatz der Kleidung bei Verschleiß
• Tauschen bei Änderungen der Größe
• Rücknahme der Kleidung ausscheidender Mitarbeiter
• Gestellung einer Anpasskollektion für neue Mitarbeiter
• Einzelteilidentifizierung und –verfolgung
• Abholen der Schmutzwäsche an zentraler Stelle bei dem „Auftraggeber
• Liefern der aufbereiteten Kleidung an eine frei vereinbarte Stelle bei dem „Auftraggeber“
• Gestellung von Schließfach- und Entsorgerschränken
• Einsortieren der Kleidung in die Schließfachschränke
Der Umfang des Services, insbesondere die Artikel und die Ausstattung für die einzelnen Mitarbeitergruppen sowie der Rhythmus der Belieferung und Abholung wird später definiert.
3.3 Bearbeitung kundeneigener Wäsche
Kundeneigene Wäsche wird von „Salesianer Miettex“ an einer vereinbarten, zentralen Stelle bei dem „Auftraggeber“ abgeholt, einer geeigneten Wiederaufbereitung unterzogen und wieder zurück geliefert. Die Belieferung und Abholung erfolgt im Rhythmus der Miet-Textilversorgung.
Die Artikel müssen für die Bearbeitung in einer Hygienewäscherei mit den entsprechenden Wasch- und Trocknungsverfahren geeignet sein.
4 Durchführungsbestimmungen und Mitwirkungspflichten des „Auftraggebers“
Bedarf eine Leistung der Mitarbeit des „Auftraggebers“, so kann dieser die Leistung nur dann verlangen, wenn er seiner Mitwirkungsverpflichtung nachkommt.
Die regelmäßige Wiederaufbereitung, wie Waschen, Reinigung und Instandsetzung, wird nur von „Salesianer Miettex“ durchgeführt.
„Salesianer Miettex“ übernimmt keine Gewähr für die Rücklieferung kundeneigener Wäsche, die nicht stations- und kundenbezogen mit einem waschfesten Dauerkennzeichen – System gekennzeichnet ist.
Alle durch „Salesianer Miettex“ bei dem „Auftraggeber“ zu bedienenden Verwendungsstellen müssen auf dem Rollweg, d.h. stufenlos, erreichbar sein.
„Salesianer Miettex“ hat ein Besichtigungs- und Überprüfungsrecht aller zur Verfügung gestellten Artikel. Sollten Artikel während der Laufzeit dieses Vertrages aus dem Lieferprogramm von „Salesianer Miettex“ genommen werden, so kann „Salesianer Miettex“ diese nach Absprache mit dem „Auftraggeber“ durch gleichwertige Artikel aus dem Salesianer Miettex -Sortiment ersetzen.
Die Organisationsmittel dürfen ausschließlich im Rahmen der Dienstleistung nach dem Salesianer Miettex -System verwendet werden.
4.1 Bereich Stations- und Inkontinenzversorgung
Die Belieferung mit Artikeln erfolgt gemäß der rechtzeitigen Disposition der Bedarfsstelle.
Die Bereitstellung der Schmutzwäsche erfolgt durch den „Auftraggeber“ in Abstimmung mit „Salesianer Miettex“ an vereinbarten Stellen bei dem „Auftraggeber“ in Wäschesäcken.
Ein Austausch von Artikeln zwischen den Verwendungsstellen sollte nicht stattfinden. Sollten nicht alle gelieferten Artikel wieder vollständig in die Wäscherei retourniert werden, müssen diese laut Inventurstand von dem „Auftraggeber“ zum Zeitwert ersetzt werden.
4.2 Bereich trägerbezogene Berufsbekleidung
Der „Auftraggeber“ benennt eine Ansprechperson für die folgenden Aufgaben:
• Anprobe der Kleidung neuer Mitarbeiter
• Meldung neuer Mitarbeiter und deren Ausstattung an „Salesianer Miettex“
• Abmeldung und Rückgabe der Kleidung ausgeschiedener Mitarbeiter an „Salesianer Miettex“
• Meldung über Größentausch und andere Änderungen an „Salesianer Miettex“
• Ausgabe von Schlüsseln an neue Mitarbeiter und Rücknahme der Schlüssel von ausscheidenden Mitarbeitern sowie die Ersatzbeschaffung verloren gegangener Schlüssel
Die getragene Kleidung wird in die von „Salesianer Miettex“ bereitgestellten, verschließbaren Entsorgerschränke abgeworfen.
5 Versorgungssicherheit
5.1 Versorgung
Die in jeder Hinsicht sichere Versorgung des „Auftraggebers“ ist für beide Vertragsparteien oberstes Gebot. Jeder Verbrauchsstelle, die mit Miettextilien versorgt wird, steht jederzeit ausreichend Mietwäsche zur Verfügung. „Salesianer Miettex“ wird im Falle eines kurzfristigen Notstandes seitens des Auftraggebers die Auftragsdurchführung entsprechend den Erfordernissen des „Auftraggebers“ zusätzlich beschleunigen.
5.2 Beistandsabkommen
Bei Betriebsausfällen oder –störungen ist die Wäscheversorgung des „Auftraggebers“ durch eine oder mehrere Wäschereien gleicher Qualifikation durch „Salesianer Miettex“ sicherzustellen. Mehrkosten entstehen dem „Auftraggeber“ dadurch nicht.
5.3 Betriebsstörungen
Versorgungsgefährdende Betriebsstörungen sind dem „Auftraggeber“ unverzüglich mitzuteilen.
6 Gewährleistung und Haftung
6.1 Mengen
Für Lieferung, Rückgabe und Bestand sämtlicher Textilien gelten die von „Salesianer Miettex“ festgestellten Mengen. Eine Kontrolle durch den „Auftraggeber“ ist jederzeit möglich.
6.2 Reklamationen
Der „Auftraggeber“ ist verpflichtet, Mängelrügen für offenkundige Mängel unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden nach Feststellung des Mangels geltend zu machen. Versteckte Mängel sind binnen drei Wochen nach Anlieferung schriftlich geltend zu machen. Die spätere Geltendmachung von Mängeln ist ausgeschlossen.
Die als sauber gelieferte Fleck- oder Reparaturwäsche, die nicht eingesetzt wird, kann in speziell gestellten Retourensäcken zurückgegeben werden. Die Rechnungsstellung für diese Reklamationsfälle wird – bei gerechtfertigter Reklamation – durch Gutschrift mit der nächsten Monatsrechnung rückgängig gemacht.
6.3 Fremdgegenstände
„Salesianer Miettex“ haftet nicht für Gegenstände, die in der Schmutzwäsche zurückgelassen worden sind, verpflichtet sich jedoch zur Rückgabe an den „Auftraggeber“, wenn solche Gegenstände aufgefunden werden.
6.4 Haftung
„Salesianer Miettex“ haftet gegenüber dem „Auftraggeber“ bei eigenem groben Verschulden und dem leitenden Angestellten.
Bei sonstiger schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen von nicht wesentlichen Vertragspflichten haftet „Salesianer Miettex“ für entstandene Schäden im Rahmen abgeschlossener Versicherungen.
Dazu hat „Salesianer Miettex“ eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.
„Salesianer Miettex“ haftet nicht für Schäden, die durch mangelhafte Beschaffenheit der kundeneigenen Wäsche entstehen, wie ungenügende Festigkeit und ungenügende Farbechtheit sowie für Schäden an reinen Chemiefasern und Mischgeweben, welche nicht gesondert gekennzeichnet und verpackt sind.
„Salesianer Miettex“ haftet auch nicht für Schäden an kundeneigenen Textilien und Sonderartikeln, die durch versteckte Mängel, durch von dem „Auftraggeber“ oder von Ihm beauftragten MitarbeiterInnen falsch durchgeführte Sortierung einschließlich deren Folgeschäden und durch nicht zur Wäsche gehörende Gegenstände, entstehen.
„Salesianer Miettex“ haftet nicht für Knöpfe und Verschlüsse – insbesondere Reißverschlüsse an kundeneigenen Textilien und Sonderartikeln – die nicht für eine maschinelle Bearbeitung in einer Wäscherei geeignet sind.
„Salesianer Miettex“ haftet nicht bei falscher Pflegekennzeichnung der zur Bearbeitung überlassenen Wäsche und lehnt auch bei abgetrennten oder nicht vorhandenen Pflegekennzeichen die Haftung ab.
6.5 Infektionsschutz
Der „Auftraggeber“ hat sicherzustellen, dass Wäsche aus Sondereinheiten für hochkontagiöse (hochinfektiöse) Krankheiten (Hämorrhagisches Fieber, Cholera, Milzbrand, Pest, Tollwut, Tularämie etc.) am Ort der Entstehung nach Angaben der Behörden vollwirksam desinfiziert wird.
Anschließend muss die Wäsche in gelben Entsorgungssäcken für die Abholung durch „Salesianer Miettex“ bereitgestellt werden.
Wäsche aus Bereichen mit infektiösen Krankheiten (Ruhr, Diphtherie, Typhus, Hepatitis, Poliomyelitis, etc.) sowie von Bewohnern mit MRSA muss von dem „Auftraggeber“ in gelben Entsorgungssäcken zur Abholung durch „Salesianer Miettex“ bereitgestellt werden.
Die gelben Säcke werden von „Salesianer Miettex“ bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
6.6 Verschwiegenheit
„Salesianer Miettex“ und die von ihr beauftragten MitarbeiterInnen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten des „Auftraggebers“ verpflichtet. Die Dauer der Verschwiegenheit besteht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
7 Faktura und Zahlungsbedingungen
7.1 Faktura
Der Dienstleistungspreis zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer umfasst die Leistungen gemäß Ziff. 3 dieses Vertrages. Grundlage der Berechnung ist das Angebot vom XXXX. Die Gesamtrechnung ist differenziert nach Verbrauchsstellen.
„Salesianer Miettex“ stellt seine Leistungen für den Auftraggeber monatlich in Rechnung
7.2 Preisanpassung
Die angebotenen Preise sind Festpreise für das erste Kalenderjahr des Vertrages. Sie verändern sich im Ausmaß genehmigter Preiserhöhungen der Unabhängigen Schiedskommission im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese werden im Folgemonat der Genehmigung wirksam.
Die Vertragspartner sind berechtigt, bei tariflichen Lohnänderungen im Wäschergewerbe und zwangsläufig auftretenden Änderungen der Sachkosten, Minderungen bzw. Erhöhungen der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
„Salesianer Miettex“ wird die genannten Änderungen auf Wunsch durch entsprechende Nachweise belegen. Eine Änderung der Preise bewirkt keine Änderung des Vertrages im Übrigen.
8 Vertragsdauer
8.1 Fristen
Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten.
Wird der Vertrag nicht spätestens 12 Monate vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich jeweils um 24 Monate.
Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erfolgen.
Beide Parteien haben das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieser Geschäfts- und Vertragsbedingungen verstoßen wird.
Sollte der Betrieb des „Auftraggebers“ durch einen Dritten übernommen und fortgeführt werden, so verpflichtet sich der „Auftraggeber“, diesem Dritten die Weiterführung des vorliegenden Vertrages für die vereinbarte Vertragsdauer aufzuerlegen. Gleiches gilt im Fall einer sonstigen Funktionsnachfolge.
„Salesianer Miettex“ ist berechtigt mit einer Frist von sechs Monaten den Vertrag vorzeitig aufzulösen, sollte mit den vereinbarten Preisen eine wirtschaftliche Bearbeitung der Wäsche nicht mehr möglich sein.
8.2 Rückgabe
Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grunde, hat der „Auftraggeber“ die personenbezogenen Miet-Textilien (Berufs- und Schutzkleidung) sowie kundenindividuell angeschaffte oder hergestellte Artikel zum Restwert zu übernehmen.
Der Restwert dieser Textilien berechnet sich nach deren Anschaffungswert und der tatsächlichen Nutzung. Neuteile zum Einkaufspreis, im Einsatz befindliche Teile um 25 % pro verwendetem Jahr weniger, mindestens jedoch 25 %.
Für alle übrigen Miettextilien behält sich „Salesianer Miettex“ entsprechend den branchenüblichen Regelungen das Recht vor, diese Textilien des „Auftraggebers“ zum Zeitwert, das sind ca. 50% des Neuwertes, zu überlassen.
Während der letzten 3 Monate der Vertragslaufzeit sind für die trägerbezogene Berufskleidung keine Neuanmeldungen, Abmeldungen von Trägern oder sonstige Veränderungen mehr möglich.
Darüber hinaus findet ab dem Datum des Eingangs des Kündigungsschreibens keine Veränderung des Versorgungsumfanges mehr statt. Das betrifft die Aufnahme neuer Artikel in das Versorgungssortiment ebenso wie Ausdehnungen der Textilversorgung auf bislang nicht bediente Bereiche.
9 Hinweispflicht
Der „Auftraggeber“ ist verpflichtet, pfändende Gläubiger auf das Eigentum von „Salesianer Miettex“ an den Produktbeständen hinzuweisen. Gleichzeitig ist der „Auftraggeber“ verpflichtet, „Salesianer Miettex“ von Pfändungen oder sonstigen Einwirkungen Dritter auf die Vertragsprodukte unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Dies gilt auch in Bezug auf sonstige Rechte und Ansprüche, die Dritte im Hinblick auf die im Eigentum von „Salesianer Miettex“ stehenden Gegenstände und Produkte geltend machen.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Schriftform
Vertragsänderungen oder – ergänzungen bedürfen der Schriftform. Erweiterungen und Sonderregelungen bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung.
10.2 Salvatorische Klausel
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so hat die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit dieser Bestimmung(en) nicht die Unwirksamkeit der sonstigen Regelungen zur Folge.
In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der im Rahmen des rechtlich Zulässigen am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
