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Baumwollreinigungstücher

LIEFERBEDINGUNGEN

1. Die Baumwollreinigungstücher und die Behälter sind und bleiben ausschließlich Eigentum von SALESIANER MIETTEX, im Folgenden SM. Die umseitig genannte Firma, im Folgenden Kunde, haftet für jede Eigentumsentziehung mit den Ersatzpreisen. Die Baumwollreinigungstücher dürfen nur von SM oder einer von SM genannten Wäscherei gereinigt und instand gehalten werden. Ohne Zustimmung von SM darf der Kunde die beigestellten Baumwollreinigungstücher nie ganz oder teilweise an einen Dritten unentgeltlich oder entgeltlich übertragen oder den Gebrauch gestatten. Der Kunde verpflichtet sich, seinen kompletten Baumwollreinigungstuch- Bedarf ausschließlich von SM zu beziehen. 2. Der Service von SM besteht im Bereitstellen der Tücher, dem Reinigen im vereinbarten Turnus, einer bis zu 5%-igen Ersatztuchbeigabe der jeweiligen Waschmenge für Verschleiß sowie dem Zustellen und dem Abholen.

3. Die Baumwollreinigungstücher sind ausschließlich zur Reinigung von ölhaltigen Oberflächen und die zur Verfügung gestellten Behälter zur Lagerung und zum Transport von UN 1856 Lappen ölhaltig bestimmt. Der Kunde sichert zu, dass er die Baumwollreinigungstücher nicht zur Reinigung von anteiligen Ölen, die nicht aus Wischvorgängen stammen, Lösungs- und Reinigungsmittel oder sonstigen Materialien, die als gefährliche Güter im Sinne des ADR zu qualifizieren sind, verwendet. Der Kunde haftet für sämtliche Kosten und Nachteile (z.B. Entsorgungskosten, Kosten für Sondertransporte), die auf einen Verstoß auf unsachgemäßen Gebrauch oder einen Verstoß gegen abgegebene Zusicherung zurückzuführen sind.

4. Der Kunde verpflichtet sich, als Miet- und Waschpreis mindestens eine Pauschale von 100% des jeweiligen Standes pro Woche bei Rechnungslegung zu bezahlen. Derzeit erfolgt die Rechnungslegung im 4-Wochenintervall. Der Rechnungsbetrag ist bei Rechnungslegung, ohne Skonto, zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist SM berechtigt, 12% Verzugszinsen p.a. zuzüglich gesetzlicher Steuern sowie sämtliche Gebühren und Inkassospesen in Rechnung zu stellen. Sollten die von SM tatsächlich entrichteten Bankzinsen höher sein, so gelten diese als vereinbart. Zahlungen werden, unbeachtlich einer etwaigen Widmung, immer auf die älteste Forderung angerechnet. Sollte der Kunde fällige Forderungen nicht innerhalb 1 Woche ab Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung bezahlen, so ist SM berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer 1-wöchigen Frist zu kündigen.

5. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist unter Einhaltung einer 6-Monate-Frist zum Ende eines Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes kündbar, wobei der Kunde auf das Absenden einer Kündigung vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer (3/4/5 Jahre) ausdrücklich verzichtet. Der Vertrag wird wirksam durch die firmenmäßige Vertragsunterzeichnung des Kunden und seitens SM durch die schriftliche Bestätigung. Die Laufzeit beginnt mit unserer ersten Anlieferung. Während der Kündigungszeit sind Standveränderungen unzulässig. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung wird der Kunde schadenersatzpflichtig. Der zu ersetzende Schaden erfasst unabhängig vom Grad des Verschuldens jedenfalls auch den Deckungsbeitrag, der SM durch die vorzeitige Vertragsauflösung entgeht.

6. Die Annahme der Lieferung gilt als Bestätigung der Vollzähligkeit und einwandfreien Beschaffenheit. Für die Menge der zu liefernden Tücher ist die Zählung bei SM maßgeblich. Beschwerden und Mängelrügen sind binnen 24 Stunden mittels Brief, Fax oder E-Mail an SM bekanntzugeben.

7. Nachweisbare Erhöhungen der Gestehungs- und Materialkosten berechtigen SM, die Preise bzw. das Pauschale verhältnismäßig zu erhöhen.

8. Anteilige Transportkosten/Anfahrt laut gültiger Preisliste.

9. Nachbestellungen können jederzeit vorgenommen werden und unterliegen ebenfalls den vorliegenden Vertragsbedingungen.

10. Die Baumwollreinigungstücher und die Behälter sind durch SM nicht versichert.

11. Eine Haftung vom SM für Folgeschäden gilt als ausgeschlossen.

12. Gebühren gemäß §33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 u. § 6 Abs. 2 GebG. 1957 wird von SM entrichtet.